Satzung
des Deutsch-Französischen Clubs Miltenberg e.V.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein Deutsch-Französischer Club Miltenberg e.V. mit Sitz in Miltenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Sitz des Vereins ist Miltenberg
- Der Verein ist Mitglied im VDFG (Verband Deutsch-Französischer Gesellschaften für Europa e.V.). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter der Nr. 20499 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Vereinszweck
- Der Club ist ein Partnerschaftsverein. Er will die Beziehungen seiner Mitglieder und der Bürger Miltenbergs zur Partnerstadt Arnouville besonders fördern und pflegen. Durch die Pflege der Beziehungen zu Frankreich im Allgemeinen soll zu einer besseren Verständigung in Europa beigetragen werden.
- Zu diesem Zweck will der Club öffentliche Einrichtungen, Schulen, Sport- , Musik- und andere Vereine, ebenso wie wirtschaftliche Organisationen und Privatpersonen als Mitglieder gewinnen, um dem Gedanken der deutsch-französischen Verständigung eine möglichst breite und wirksame Grundlage zu verschaffen.
- Zur Verwirklichung dieses Ziels organisiert der Club Begegnungen, Fahrten und Vorträge. Insbesondere soll das Interesse von Kindern und Jugendlichen am Erlernen der französischen Sprache geweckt und gefördert werden.
- Die Vernetzung mit Institutionen, wie z.B. der Französischen Botschaft, dem Deutsch-Französischen Jugendwerk, dem französischen Konsulat, dem Partnerschaftskomitee des Bezirks Unterfranken , der Vereinigung Deutsch-Französischer Gesellschaften für Europa e.V. (VDFG), der Fédération des Associations Franco-Allemandes pour l’Europe (FAFA) und anderen deutsch-französischen Gesellschaften, soll zwecks gegenseitigem Erfahrungsaustausch gefördert werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Miltenberg oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft in geheimer Abstimmung.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden
- eine natürliche Person
- eine Personenvereinigung
- eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
- Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind ausgeschlossen.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Jedes Mitglied erhält eine Satzung.
- Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Über die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird jährlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
- Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Die Umlage darf höchstens das Zweifache eines Jahresbeitrages betragen.
- Die Mitglieder genehmigen die Verwendung der Email-Adressen für den Postversand per Email.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres/Kalenderjahres zulässig.
§ 6
Organe
Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich zusammentreten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Vorstandschaft dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies (unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung) gegenüber der Vorstandschaft schriftlich beantragt.
- Die Einberufung geschieht mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie per Briefpost oder Email.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, der Zustimmung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder sowie die Bevollmächtigten von Personenvereinigungen, bzw. der juristischen Personen. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
§8
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist
- Von der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten und Rechnung zu legen.
- Von den Kassenprüfern über die Feststellungen der Kassenprüfung Bericht zu erstatten.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederjahresversammlung
- Die Mitgliederjahresversammlung wählt die Vorstandschaft und die zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft werden in offener Abstimmung gewählt, es sei denn, dass einer der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Wahl beantragt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung über
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung der Vorstandschaft
- Satzungsänderungen
- Beitragswesen
§ 10
Die Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Sie ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig und verantwortlich.
- Die Vorstandschaft besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu fünf Beisitzern
- Die Vorstandschaft und zwei Kassenprüfer werden auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben nach Ablauf der Amtsdauer oder nach ihrem Rücktritt im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorstandschaft ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. In den Sitzungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
§ 11
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung kann von der Vorstandschaft einem
Geschäftsführer übertragen werden, der nicht Mitglied der Vorstandschaft ist.
§12
Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.
- Der Vorsitzende legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen fest.
§ 13
Sitzungsprotokolle
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Tag, Datum, Ort der Versammlung sowie Beginn und Ende
- Die Namen aller Anwesenden
- Die Tagesordnung
- Die Mitgliederveränderungen
- Die wesentlichen Vorgänge der gestellten Anträge
- Die endgültige Fassung der gestellten Anträge
- Den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und Angabe der Abstimmungsergebnisse
- Bei Wahlen die Namen der Gewählten unter Angabe des Wahlergebnisses, sowie Erklärung über die Annahme der Wahl
§ 14
Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dieser Änderung zustimmen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben jede Änderung der Satzung unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist mindestens die Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Es gilt auch eine schriftliche Abstimmung per Post oder Email. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb der Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.2.2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Miltenberg, 28.2.2019 Brigitte Hartung-Bretz (Vorsitzende)
Ruth Schoeyen (2.Vorsitzende)